Mir ist dieser Teil der Arbeit, die ebenfalls Zeit erfordert und einer guten Regelung bedarf sehr wichtig.
Wir sollten hier eine klare Regelung treffen.
| Antrag: | Aufgaben – Qualifikationen – Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Bundesvorstandes |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Petra Löwenbrück |
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 09.09.2026, 18:27 |
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des
Bundesvorstandes
1. Gemeinsame Verantwortung des Bundesvorstandes
Der Bundesvorstand trägt gemeinsam Verantwortung für die strategische
Ausrichtung und Weiterentwicklung des kfd-Bundesverbandes. Grundlage seines
Handelns sind die Satzung, die Beschlüsse der zuständigen Verbandsgremien sowie
die Werte, Ziele und Positionen der kfd.
Leitung versteht sich dabei als gemeinsame, kooperative und transparente
Wahrnehmung von Verantwortung. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von
Beteiligung, Gleichberechtigung, klaren Zuständigkeiten, einem
verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen und möglichst schlanken
Entscheidungs- und Arbeitsstrukturen.
Zur gemeinsamen Leitungsverantwortung gehören insbesondere:
Die Übernahme von Verantwortung im Bundesvorstand bietet insbesondere
Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Bundesvorstandes gehören insbesondere:
Geschäftsführender Vorstand / Leitungsteam
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und nimmt die
ihm nach Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Die Aufgaben des
geschäftsführenden Vorstandes werden auf Grundlage der jeweils geltenden Satzung
wahrgenommen. Im Zuge der Weiterentwicklung der Verbandsstrukturen wird eine
kollegiale und möglichst gleichberechtigte Wahrnehmung der Leitungsverantwortung
angestrebt.
Beratungen und Entscheidungen innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes bzw.
eines künftigen Leitungsteams erfolgen grundsätzlich gemeinsam und auf
Augenhöhe. Besondere Funktionen einzelner Mitglieder, insbesondere in der
rechtlichen oder öffentlichen Vertretung des Bundesverbandes, begründen keine
übergeordnete Stellung innerhalb der gemeinsamen Leitungsverantwortung.
Zu den Aufgaben gehören nach geltender Satzung insbesondere:
2. Wünschenswerte Erfahrungen, Kompetenzen und persönliche Voraussetzungen
Die folgenden Anforderungen sind als Orientierung zu verstehen. Unterschiedliche
berufliche, ehrenamtliche und persönliche Erfahrungen und Perspektiven im
Bundesvorstand sind ausdrücklich erwünscht.
2.1 Erfahrungen
Wünschenswert sind insbesondere:
2.2 Persönliche Voraussetzungen
Wichtig sind insbesondere:
2.3 Kompetenzen
Wünschenswert sind insbesondere:
2.4 Zeitlicher Rahmen
Die Tätigkeit im Bundesvorstand erfordert Zeit für Sitzungen, deren Vor- und
Nachbereitung sowie für Vertretungs- und weitere Aufgaben. Der konkrete
zeitliche Aufwand richtet sich nach der jeweils geltenden Gremien- und
Sitzungsstruktur. Ziel ist es, Sitzungsfrequenzen, Arbeitsformen und
Zuständigkeiten regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine wirksame
Verbandsleitung erforderlich und mit den verfügbaren Ressourcen vereinbar sind.
Zum zeitlichen Rahmen gehören derzeit insbesondere:
2.5 Finanzieller Rahmen
Erstattung der notwendigen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der
jeweiligen Funktion entstehen, Aufwandsentschädigung entsprechend den geltenden
Regelungen und der mit der jeweiligen Funktion verbundenen Verantwortung.
3. Besondere Funktionen innerhalb des Bundesvorstandes
Die Mitglieder des Bundesvorstandes tragen gemeinsam Verantwortung. Soweit
einzelnen Mitgliedern aufgrund der geltenden Satzung besondere Funktionen oder
Vertretungsaufgaben übertragen sind, werden diese im Rahmen der gemeinsamen
Leitungsverantwortung wahrgenommen.
3.1 Bundesvorsitzende
Solange die Satzung das Amt einer Bundesvorsitzenden vorsieht, übernimmt diese
insbesondere Aufgaben der öffentlichen und verbandlichen Repräsentation des
Bundesverbandes.
Dazu gehören insbesondere:
Die besondere Repräsentations- und Vertretungsfunktion der Bundesvorsitzenden
begründet keine hervorgehobene Stellung bei der internen Beratung und
Entscheidungsfindung. Diese erfolgt innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes
bzw. Leitungsteams grundsätzlich gleichberechtigt und gemeinsam.
3.2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes / Leitungsteams
Die Mitglieder bringen ihre jeweiligen Erfahrungen, Perspektiven und Kompetenzen
gleichberechtigt in die gemeinsame Leitungsverantwortung ein.
Erforderlich sind insbesondere:
3.3 Gemeinsames Amt der Geistlichen Leitung
Siehe Anlage „Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Amt der Geistlichen
Leitung im kfd-Bundesverband“.
Mir ist dieser Teil der Arbeit, die ebenfalls Zeit erfordert und einer guten Regelung bedarf sehr wichtig.
Wir sollten hier eine klare Regelung treffen.