A1: Eckpunkte Geistliche Leitung in der kfd
| Veranstaltung: | kfd-Bundesversammlung 2026 |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Beschlossen am: | 06.06.2026 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.04.2026) |
| Veranstaltung: | kfd-Bundesversammlung 2026 |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Beschlossen am: | 06.06.2026 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.04.2026) Version 2 |
Die Bundesversammlung möge beschließen:
das vorliegende Papier der überarbeiteten und aktualisierten „Eckpunkte
Geistliche Leitung in der kfd“ zu verabschieden.
Eckpunkte Geistliche Leitung in der kfd
Inhaltsverzeichnis/Einleitung
Seit den 1990er Jahren ist das Amt der Geistlichen Leitung in der kfd etabliert;
auf Bundesebene, in ihren Diözesanverbänden, auf den mittleren Ebenen wie auch
in den Ortsgruppen. Möglich wurde das Amt durch die theologisch-kirchlichen
Entwicklungen des 20. Jahrhunderts und durch die Öffnung der Kirche durch das
Zweite Vatikanische Konzil. Nicht zuletzt unterstützten die zweite
Frauenbewegung, die feministischen Theologien und die damit einhergehende
Stärkung der Frauen die Entwicklung des Amtes der Geistlichen Leitung in der kfd
und in der Kirche.
Im Jahr 2009 wurde das Amt der Geistlichen Leitung erstmals reflektiert.
Daraufhin wurden 2012 die Eckpunkte Geistliche Leitung für den Verband
erarbeitet und von der Bundesversammlung beschlossen. 2019 hat die kfd eine
Studie in Auftrag gegeben, um die Etablierung und Ausübung des Amtes der
Geistlichen Leitung zu untersuchen. Die Erkenntnisse wurden in dem 2025
veröffentlichten Buch “Frauen als Geistliche Leitung”1 vertieft.
Ziel dieses Papieres, erarbeitet in 2026, ist es, aus der gewonnenen Erfahrung
und ihrer theologischen Reflexion Eckpunkte zu formulieren, die auf den
unterschiedlichen Ebenen des Verbandes bei der Weiterentwicklung des Amtes der
Geistlichen Leitung berücksichtigt werden. So soll das Amt – bei aller legitimen
Verschiedenheit – eine in den wesentlichen Zügen gemeinsame Gestalt gewinnen
können. Eine solche Profilierung des Amtes der Geistlichen Leitung stärkt die
Verbandsidentität und leistet einen Beitrag dazu, dass die Charismen von Frauen
in der Kirche öffentlich anerkannt werden und Ämter für Frauen in der Kirche
weiterentwickelt werden.
Theologische Hinführung
Geistliche Leitung in der kfd eröffnet Räume, in denen die Charismen von Frauen
auf allen Ebenen des Verbandes entdeckt, unterstützt und gefördert werden. Sie
ermutigt Frauen, in Gemeinschaft leidenschaftlich zu glauben und zu leben.
Alle Gläubigen haben durch Taufe und Firmung den Auftrag, ein Zeugnis ihres
Glaubens zu geben, die Kirche mitzugestalten und sie immer mehr zu einem
sichtbaren Zeichen des Reiches Gottes zu machen, das bereits angebrochen ist.
Sie haben — laut der dogmatischen Konstitution über die Kirche “Lumen gentium“
des Zweiten Vatikanischen Konzils — Anteil am königlichen, priesterlichen und
prophetischen Amt Jesu Christi (LG 31,1)2. Das Weiheamt und auch das Amt der
Geistlichen Leitung stehen in dieser Gemeinschaft der Gläubigen. Die Aufgabe
beider ist es, der Kirche stets vor Augen zu halten, dass sie nicht aus sich
selbst lebt, sondern immer schon aus der Liebe Gottes, die allem menschlichen
Handeln vorausgeht.
Die gelebten Charismen, zu denen das Charisma der Geistlichen Leitung gehört,
bilden gemeinsam mit dem Weiheamt die Basis des kirchlichen Lebensvollzuges
(vgl. LG 10)3. Durch kirchliche Beauftragungen werden die Charismen von Frauen
kirchenamtlich anerkannt und öffentlich gemacht, deshalb ist die geistliche
Verbandsleitung durch Frauen ein kirchliches Amt (can. 145 § 1 CIC)4.
Dort, wo die Geistliche Leitung mit einer Geistlichen Leiterin und einem
Geistlichen Leiter (Priester) besetzt ist und beide partnerschaftlich und
gleichberechtigt zusammenarbeiten, hat dies Modellcharakter für das
Zusammenwirken von Weiheamt und Ämtern, die aufgrund von Taufe und Firmung
übertragen werden.
Durch die Verankerung des geistlichen Amtes in der Satzung der kfd wird
sichergestellt, dass sich die kfd ihrer kirchlichen Verwurzelung stets bewusst
bleibt und immer neu nach Wegen sucht, aus der Quelle des Evangeliums zu leben.
Ausgestaltung und Chancen eines verbandlichen Amtes
Im Verband haben sich unterschiedliche Bezeichnungen für das Amt entwickelt. Für
jede Form gibt es gute Gründe, wichtig ist aber zu verdeutlichen, dass es sich
um ein verbandliches Amt handelt. Wir empfehlen die Bezeichnung Geistliche
Leitung in der kfd.
Das Amt der Geistlichen Leitung wird sowohl haupt- als auch ehrenamtlich
ausgeübt. Wenn das Amt ehrenamtlich ausgeführt wird, muss geklärt werden, wie
der Kontakt zur jeweiligen pastoralen Ebene gewährleistet ist.
Das Amt der Geistlichen Leitung kann einzeln oder als Tandem (z.B. von zwei
Frauen oder zwei Personen, wovon eine eine Frau sein sollte) ausgeübt werden.
Geistliche Leitungen haben Anspruch darauf von hauptamtlich Tätigen sowohl in
den Diözesen als auch im Verband kompetent, qualifiziert und (geistlich)
begleitet zu werden.
Die Geistliche Leitung in der kfd ist den Zielen des Verbandes verpflichtet und
hat folgende Aufgaben:
Regelmäßige Treffen der Geistlichen Leitungen in den einzelnen Diözesanverbänden
und auf Bundesebene zur Vernetzung und Fortbildung sind sinnvoll und nötig.
Eine Geistliche Leiterin bringt ihre Erfahrungen als Frau in die geistliche
Leitungsaufgabe ein und kann für andere Frauen ein Vorbild sein, als Teil der
Kirche, mit ihren geistlichen Gaben am kirchlichen Leben teilzuhaben und es –
wenn möglich – zu gestalten.
Wird die Geistliche Leitung ausschließlich von einem Priester wahrgenommen, hat
er dafür Sorge zu tragen, dass Frauen mit ihren Erfahrungen und Perspektiven
ernstgenommen werden und das geistliche Verbandsleben und die Kirche
mitgestalten können.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten von Geistlicher Leitung in der kfd müssen im
Vorstand klar geregelt und nach außen transparent sein. Hierzu gehört auch die
Verankerung des Stimmrechts.
Die Geistliche Leitung arbeitet im Vorstand kontinuierlich mit und nimmt so
Leitungsverantwortung wahr. Geistliche Leitung steht im Spannungsfeld, sowohl
Mitglied als auch ein Gegenüber des Vorstandes zu sein, da sie immer wieder auf
das Evangelium als Basis des Handelns verweist.
Beauftragung/Bestätigung: Durch die kirchliche Beauftragung für die Geistliche
Leitung wird das verbandliche Amt auch als kirchliches Amt gewürdigt und
bestätigt. Die Geistliche Leitung handelt in kirchlichem Auftrag, das heißt,
dass ihre Charismen von der Kirche offiziell anerkannt werden.
Kirchliche Beauftragungen sollten öffentlich sichtbar gemacht und mit einer
liturgischen Feier verbunden werden. Die Geistliche Leitung hat eine
verbandliche (durch Wahl) und zugleich eine kirchliche Beauftragung. Um dies
sichtbar zu machen, erhalten Priester, die das Amt übernehmen, ebenfalls eine
Beauftragung.
Zugangsvoraussetzungen: Grundlegende Voraussetzungen für das Amt sind
theologische und spirituelle Kompetenz, Verbandsbewusstsein und die
Bereitschaft, sich mit der je eigenen Rolle sowie Fragen von Frauen in Kirche
und Gesellschaft auseinanderzusetzen. Die Bereitschaft zur Fort- und
Weiterbildung zur Vorbereitung und Ausübung des verbandlichen Amtes wird
erwartet.
Die Prüfung der nötigen Voraussetzung für das Amt der Geistlichen Leitung der
unteren Ebenen des Verbandes durch ein Gespräch mit der Geistlichen Leitung auf
Diözesanebene ist wünschenswert. Die Beurteilung der Eignung ist verbandsinterne
Aufgabe.
Theologische Anforderungen: Es ist notwendig, für die unterschiedlichen Ebenen
des Verbandes eine Stufung der Voraussetzungen vorzunehmen. Auf Diözesanebene
sollte ein theologischer Hochschulabschluss vorausgesetzt werden. Für die
mittlere Ebene sollte mindestens eine theologische Qualifikation vorzuweisen
sein, die zum Beispiel den theologischen Grundkursen der Diözesen oder dem
Würzburger Fernkurs entspricht. In den Ortsgruppen werden theologische
Grundkenntnisse vorausgesetzt. Kenntnisse in feministischer Theologie und in
weiteren Ansätzen von Frauentheologie(n) sind für alle Verbandsebenen
wünschenswert.
Qualifizierung/Ausbildung: In den Aus- und Fortbildungskonzepten sollte
besonderer Wert auf folgende Inhalte gelegt werden: Auseinandersetzung mit dem
eigenen Selbstverständnis als Geistliche Leitung und verbandliche Kenntnisse
(Geschichte, Strukturen, Positionen, Aktuelles), frauengerechte Spiritualität
und liturgische Kenntnisse, feministische Theologie(n) und psychologische
Grundlagen, Institutionelle Schutzkonzepte zur Prävention von sexuellem und
spirituellem Missbrauch. Die Teilnahme an einer Ausbildung ist verpflichtend.
Gemeinsame Ausbildungsangebote von Diözesanverbänden können die regionale
Zusammenarbeit verstärken. Auch die Teilnahme an der Seminarreihe des
Bundesverbandes „Frauen geistlich begleiten“ fördert die Vernetzung.
Anmerkungen:
1 Frauen als Geistliche Leitung. Empirische Befunde und theologische
Perspektiven für ein Amt in der Kirche, hg. von Lina Böhle und Judith Könemann,
Ostfildern, Matthias Grünewald Verlag 2025. (Erschienen in der Reihe: Bildung
und Pastoral, hg. von Reinhard Feiter und Judith Könemann, Bd. 8).
2 Dogmatische Konstitution über die Kirche des Zweiten Vatikanischen Konzils,
1964, Lumen gentium 31,1: „Unter der Bezeichnung Laien sind hier alle
Christgläubigen verstanden mit der Ausnahme der Glieder des Weihestandes und des
in der Kirche anerkannten Ordensstandes, das heißt die Christgläubigen, die
durch Taufe Christus einverleibt, zum Volk Gottes gemacht und des
priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise
teilhaftig, zu ihrem Teil die Sendung des ganzen christlichen Volkes in der
Kirche und in der Welt ausüben.“
3 Ebd., Lumen gentium 10: „Christus, der Herr, als Hoherpriester aus den
Menschen genommen (vgl. Hebr 5,1-5), hat das neue Volk ‘zum Königreich und zu
Priestern für Gott und seinen Vater gemacht‘ (vgl. Offb 1,6; 5,9-10). Durch die
Wiedergeburt und die Salbung mit dem Heiligen Geist werden die Getauften zu
einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum geweiht, damit sie in allen
Werken eines christlichen Menschen geistige Opfer darbringen und die Machttaten
dessen verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht berufen
hat (vgl. 1 Petr 2,4-10). So sollen alle Jünger Christi ausharren im Gebet und
gemeinsam Gott loben (vgl. Apg 2,42-47) und sich als lebendige, heilige, Gott
wohlgefällige Opfergabe darbringen (vgl. Röm 12,1); überall auf Erden sollen sie
für Christus Zeugnis geben und allen, die es fordern, Rechenschaft ablegen von
der Hoffnung auf das ewige Leben, die in ihnen ist (vgl. 1 Petr 3,15). Das
gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das Priestertum des Dienstes, das
heißt das hierarchische Priestertum, unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht
bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das
andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil. Der
Amtspriester nämlich bildet kraft seiner heiligen Gewalt, die er innehat, das
priesterliche Volk heran und leitet es; er vollzieht in der Person Christi das
eucharistische Opfer und bringt es im Namen des ganzen Volkes Gott dar; die
Gläubigen hingegen wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der
eucharistischen Darbringung mit und üben ihr Priestertum aus im Empfang der
Sakramente, im Gebet, in Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch
Selbstverleugnung und tätige Liebe.“
4 Codex des kanonischen Rechtes, Codex Iuris Canonici, can. 145 § 1: „Kirchenamt
ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer
eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.“